Hallo Alexis!
Du hast natürlich Recht. Theoretisch kann ein Mörder nach 15 oder mehr Jahren natürlich immer noch weitere Taten begehen. Aber dazu muss man sich auch einmal angucken, welchen Hintergrund die Tat, wegen der er verurteilt worden ist, gehabt hat. Der Durchschnittsmörder, wenn man das so nennen kann, ist kein JtR-Typ. Eifersucht und Habgier sind die häufigsten Motive für Mord. Und weil eben nicht bei allen Morden das gleiche Schuldmaß des Täters gegeben ist (b.B. Massenmord im Verhältnis zu einem aus einer Konfliktlage erwachsenen Verdeckungsmord), hat das BVerfG entschieden, dass es für die lebenslange Verbüßung der Haftstrafe keinen Automatismus geben darf. Der Gesetzgeber hat daher geregelt, dass - wie bei anderen Straftaten auch - nach Verbüßung eines Teils der Strafe der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Voraussetzung hierfür ist bei Mord, dass
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet und
3.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.
(§ 57a StGB)
Die Schwere der Schuld wird schon bei der Urteilsverkündung festgestellt. Die Frage der Gefährdung der Sicherheit der Allgemeinheit erst später. Allerdings sind solche Entscheidungen natürlich nicht immer fehlerfrei, so dass vermutlich auch Täter zu früh entlassen werden, die noch hochgradig gefährlich sind. Die Regel ist das aber sicher nicht.
JtR wäre mit Sicherheit aufgrund seiner Taten nicht einfach nach 15 Jahren entlassen worden. Allerdings stellt sich die Frage, ob seine Taten nicht eher Ausdruck einer krankhaften Persönlichkeitsstörung sind. Eventuell wäre er dann ja schuldunfähig. Ich kann das nicht beurteilen, ich bin kein Arzt. Es würde mich aber interessieren, ob es zu dieser Frage seriöse Veröffentlichungen gibt. Etwa ein Täterprofil oder eine Art psychiartrischer Analyse aus neuerer Zeit.
Gruß
Rolf